es weist die Berufung aus den nachstehenden Gründen ab. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 1.— Sachverhalt | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 1.1.— Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht brachte der zuständige Staatsanwalt gegenüber dem angefochtenen Entscheid einzig Einwendungen rechtlicher Natur vor. In sachverhaltsmässiger Hinsicht blieben sämtliche Feststellungen der Vorinstanz unbestritten. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 1.2.—