die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.‑ zuerkannt. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 4.— Am 10. Januar 2013 erhob die Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch Berufung und beantragt die Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklage. Die mündliche Hauptverhandlung vor Obergericht fand am 3. Mai 2013 statt. Am 21. Juni 2013 fällte das Obergericht seinen Entscheid, der schriftlich eröffnet wird (Art. 84 Abs. 3 StPO); es weist die Berufung aus den nachstehenden Gründen ab.