Dagegen erhob A.______ rechtzeitig Einsprache (Dossier SA.2012.00169), worauf die Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2012 den Strafbefehl als Anklageschrift (siehe Art. 356 Abs. 1 StPO) dem Kantonsgericht Glarus zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts den Beschuldigten A.______ von Schuld und Strafe im Zusammenhang mit der Kollision auf dem Kirchweg am 15. Februar 2012 frei; die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.‑ zuerkannt.