SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG. Der Beschuldigte wurde verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.‑ zuzüglich einer Busse von Fr. 100.‑; indem die Staatsanwaltschaft zugleich eine vom Verhöramt des Kantons Glarus am 15. März 2010 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrief, legte sie neu eine unbedingte Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.‑ fest (siehe allerdings zu den Voraussetzungen einer Gesamtstrafe BGE 134 IV 241 E. 4.4 S. 246.). Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.— a) Dagegen erhob A.___