Dabei erlitten die beiden Mitfahrerinnen von Y.______ Verletzungen im Bauch- und Schulterbereich bzw. am Rücken. | |||||||||||||||| | Siehe zur Illustration der örtlichen Situation die nachstehende Unfallskizze: | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.— Am 22. Mai 2012 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen A.______ einen Strafbefehl. Darin erkannte sie ihn für schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Überholens trotz Gegenverkehr gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m.