{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-21", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00002_2013-06-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=171&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "faea676ee834caa98e89e4a3fdc318a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2013.00002", "OGS.2013.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung und  Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:30:22", "Checksum": "6010dbea0901219b4cd9aca818951e8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung und  Verletzung der Verkehrsregeln\n\n\nb) Dieser Sichtweise des Staatsanwalts kann nicht gefolgt werden. Weil die Warnblinkanlage bei der Barriere schon seit mehreren Sekunden in Betrieb war, als A.______ überhaupt erst zum Überholen ansetzte, musste er in dieser „späten“ Phase keinesfalls mehr damit rechnen, dass aus der Gegenrichtung noch ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit über den Bahnübergang gelangen würde, zumal nicht bei den damals aufgrund des starken Schneefalls schwierigen Strassenverhältnissen. Es verhält sich hier nicht anders wie bei dem Sachverhalt, welcher BGE 118 IV 277 zugrunde lag; dort erwog das Bundesgericht, dass ein wartepflichtiges Fahrzeug, welches links in eine Hauptstrasse einbiegen will, nicht damit zu rechnen braucht, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit in krasser Missachtung der Verkehrsregeln herannaht, auch wenn ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig sind (ebenfalls illustrativ in diesem Zusammenhang: BGer 6S.94/1999 vom 22. April 1999). Ausser dem von der Staatsanwaltschaft formulierten angeblichen Erfahrungssatz über das Verhalten der hiesigen Verkehrsteilnehmer im Falle blinkender Haltesignale an Bahnübergängen, legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht zusätzlich zur Last, es hätten für ihn konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass sich der entgegenkommende Y.______ verkehrsregelwidrig verhalten würde, weshalb A.______ deswegen gestützt auf Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen. In der Tat sind auch aus den Akten keine entsprechenden Gefahrenindizien ersichtlich. Im Gegenteil: Die gesamte Beweislage lässt vielmehr darauf schliessen, dass in dem Augenblick, als A.______ berechtigterweise mit dem Überholmanöver begann, der aus der Gegenrichtung herannahende Y.______ sich noch in einiger Entfernung zum Übergang befand und sich dabei entschloss, seinen Wagen nicht abzubremsen, sondern zusätzlich zu beschleunigen, um im letztmöglichen Moment noch unter den sich bereits senkenden Schranken durchzugelangen.\n3.— Fazit\nDen vorstehenden Erwägungen zufolge ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschuldigten A.______ im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 15. Februar 2012 auf dem Kirchweg in Ennenda zu Recht von Schuld und Strafe freigesprochen hat. Insofern ist die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwalt abzuweisen. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).\nIII.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). A.______ ist eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 429 StPO). […]\nDas Gericht erkennt:\nA.______ wird im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 15. Februar 2012 auf dem Kirchweg in Ennenda von Schuld und Strafe freigesprochen.\nDie Kosten für das Berufungsverfahren werden zusammen mit den Kosten der Vorinstanz und des Untersuchungsverfahrens auf die Staatskasse genommen.\nA.______ wird aus der Gerichtskasse für das Berufungsverfahren sowie das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. [...] (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]"}