{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-21", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00002_2013-06-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=171&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "faea676ee834caa98e89e4a3fdc318a8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00002", "OGS.2013.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung und  Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:55", "Checksum": "e07cf4c2f6752a9e24d4e3f3edf0c6cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung und  Verletzung der Verkehrsregeln\n\n\nc) Vorliegend musste A.______, als er zum Überholen des vor ihm stehenden Fahrzeuges ansetzte, vorweg die Strecke nur bis zum Bahnübergang überblicken und dabei sicher sein, dass diese bis zum Abschluss des Überholvorganges frei sein würde. Denn er durfte, da die Warnlichter beim Übergang bereits seit geraumer Zeit aufblinkten und damit der Gegenverkehr jenseits des Übergangs zum Anhalten verpflichtet war (Art. 28 SVG), darauf vertrauen, dass aus der entgegengesetzten Richtung kein Fahrzeug mehr in den zum Überholen benötigten Strassenabschnitt hineinfahren würde. Er musste jedenfalls nicht mehr prüfen und warten, ob aus der Gegenrichtung noch ein Fahrzeug herannahen würde, weil dieses bei angepasstem Tempo trotz blinkender Warnlichter vor der Barriere überhaupt nicht mehr hätte rechtzeitig anhalten können. Anders hätte es sich verhalten, wenn bei Beginn des Überholmanövers die Blinklichter beim Bahnübergang gerade erst eingesetzt hätten; dann hätte A.______ durchaus bedenken müssen, aus der Gegenrichtung könnte noch ein Fahrzeug herannahen, weil diesem selbst bei angepasster Geschwindigkeit ein Halten vor dem Übergang nicht mehr möglich war. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nd) Anhand der von der Vorinstanz überzeugend gewürdigten Unfallspuren sowie der Aussagen der Unfallbeteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen steht fest und wurde im Berufungsverfahren von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten, dass der von Glarus her in Richtung Ennenda fahrende Y.______ den Bahnübergang in einer den damals herrschenden prekären Witterungs- und Strassenverhältnissen unangepasster Geschwindigkeit noch schleunigst passiert hatte, nachdem die Haltelichter bei den Schranken bereits seit einigen Sekunden geblinkt hatten. Eine solche regelwidrige Fahrweise eines entgegenkommenden Autos aber musste A.______ nicht in sein Kalkül miteinbeziehen, als er sich vor Einleitung seines Überholmanövers zu versichern hatte, ob die zum Überholen benötigte Strecke bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben würde. Er musste nur insoweit Gewissheit haben, dass während des Überholvorgangs auf der gesamten Länge der dafür benötigten Strecke nicht ein korrekt entgegenkommender Verkehrsteilnehmer erscheinen würde. Dass im Übrigen für A.______ die Sicht als solche aufgrund der frühmorgendlichen Dunkelheit und des damals starken Schneefalls unzureichend gewesen wäre, wird in der Anklage nicht geltend gemacht und ist zufolge der an der Unfallstelle guten Strassenbeleuchtung auszuschliessen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\ne) Aus alledem ergibt sich, dass in der Perspektive von Art. 35 Abs. 2 SVG kein Fehlverhalten darin auszumachen ist, dass A.______ das Überholmanöver ausgeführt hat; die folgende Kollision geschah nicht wegen fehlender Aufmerksamkeit von A.______, sondern weil aus der Gegenrichtung Y.______ verbotenerweise den Bahnübergang traversierte und überdies seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst hatte. Demgegenüber hat A.______ das Manöver vorsichtig ausgeführt und ist sehr langsam vorgefahren, stand er doch im Zeitpunkt der Kollision praktisch still. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.3.— a) Der Staatsanwalt führte zur Begründung seiner Berufung aus, A.______ hätte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 SVG von vornherein damit rechnen müssen, dass aus der Gegenrichtung noch ein Verkehrsteilnehmer den Bahnübergang trotz blinkender Haltelichter überqueren würde. Es sei nämlich allgemein bekannt, dass im Kanton Glarus die Bahnschranken „oft lange vor der tatsächlichen Vorbeifahrt des Zuges geschlossen“ würden. „Logische Folge“ davon sei, dass „zahlreiche Automobilisten, wenn sie sehen, dass das Rotlicht blinkt, die Schranke jedoch noch nicht geschlossen wurde, versuchen noch schnell den Bahnübergang zu überqueren, um eine lange Wartezeit zu vermeiden.“ Darum hätte dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass genau dies geschehen könnte, als er überholt habe, noch bevor die Schranken ganz geschlossen gewesen seien. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}