{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-21", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00002_2013-06-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=171&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "faea676ee834caa98e89e4a3fdc318a8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00002", "OGS.2013.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung und  Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:55", "Checksum": "e07cf4c2f6752a9e24d4e3f3edf0c6cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung und  Verletzung der Verkehrsregeln\n\n\n1.2.— Die Vorinstanz ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Beweise zutreffend von folgendem Geschehensablauf ausgegangen: |\n||||||||||||||||\n|\nAls beim Bahnübergang ausgangs Ennenda die Blinklichtanlage einsetzte, bremste der auf dem Kirchweg in Richtung Glarus fahrende X.______ seinen Personenwagen langsam ab und hielt bei der Stopplinie an. Erst zu diesem Zeitpunkt schloss A.______ mit seinem Pickup von hinten auf und wechselte praktisch im Schritttempo auf die Gegenfahrbahn, um den stehenden Wagen von X.______ zu überholen. Während dieses Vorgangs nahte aus der Gegenrichtung Y.______ mit seinem Personenwagen und passierte, obschon die Warnblinkanlage bereits mehrere Sekunden in Betrieb war, mit einer für die damaligen Witterungsverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit den Bahnübergang, worauf es zur Kollision mit dem Wagen von A.______ kam. Die Vorinstanz hat im Übrigen in ihren Sachverhaltserwägungen eine Aussage des Zeugen M.______ aufgegriffen, wonach die Akustik der Blinkanlage bei der Barriere mindestens schon 10 Sekunden hörbar gewesen sei, ehe es zur Kollision gekommen sei. Tatsächlich ist es gerichtsnotorisch, dass beim Bahnübergang am Kirchweg vom Einsetzen der Warnblinkanlage an rund 10 Sekunden vergehen, ehe sich die Barrieren zu senken beginnen und weitere fast 10 Sekunden, bis die Schranken geschlossen sind. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.— Rechtliche Würdigung |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.1.— a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen eines Fahrzeuges (dazu Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 708) nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten (Art. 28 SVG); geschlossene oder sich schliessende Schranken, rotes Blinklicht sowie akustische Signale bedeuten «Halt» (Art. 93 Abs. 2 SSV). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus leitete die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Schranke des Vertrauensgrundsatzes bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, wonach besondere Vorsicht geboten ist, wenn namentlich Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Ebenso besteht eine Pflicht zur Beobachtung einer erhöhten Sorgfalt bei unklaren Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen; wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit solcher Situationen ist risikoarmes Verhalten gefordert (BGer 6S.274/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 3 mit Hinweisen). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.2.— a) A.______ hat mit seinem Fahrzeug bei der Anfahrt zum Bahnübergang ein Überholmanöver eingeleitet, um anschliessend noch vor dem Bahnübergang nach rechts in die Villastrasse zu gelangen. Als er zum Überholen auf die Gegenfahrbahn ausscherte, blinkte das rote Stopplicht beim Bahnübergang bereits seit mehreren Sekunden, hatte doch deswegen das vor ihm fahrende Auto, an dem er nun links vorbeifahren wollte, bei der Haltelinie bereits gestoppt. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Zu prüfen ist, ob A.______ im Lichte von Art. 35 Abs. 2 SVG das Überholmanöver mit zureichender Sorgfalt für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgeführt hat. Konkret musste er zureichende Gewissheit haben, dass der zum Überholen benötigte Teil der Fahrbahn übersichtlich und frei sein würde. Übersichtlichkeit ist gegeben, wenn derjenige, der überholen will, die Strecke überblicken, einsehen kann; die Überblickbarkeit der Strecke richtet sich nach Lage und Führung der Strasse sowie den – am Tag und bei Nacht unterschiedlichen – Sichtverhältnissen. Es genügt aber in der Regel nicht, nur diejenige Strecke zu überblicken, die für das Überholmanöver selbst benötigt wird. Vielmehr muss die Strecke in dem Ausmass überblickbar und frei sein, dass das Überholmanöver selbst dann ohne Behinderung oder Gefährdung anderer beendet werden kann, wenn aus der Gegenrichtung ein korrekt entgegenfahrender Verkehrsteilnehmer erscheint (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 722 und N 580). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}