{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-21", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00002_2013-06-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=171&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "faea676ee834caa98e89e4a3fdc318a8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00002", "OGS.2013.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung und  Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:55", "Checksum": "e07cf4c2f6752a9e24d4e3f3edf0c6cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 21.06.2013 OG.2013.00002 (OGS.2013.13)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung und  Verletzung der Verkehrsregeln\n\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nUrteil vom 21. Juni 2013 |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2013.00002 |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nStaatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin und |\n||||||||||||||||\n|\nBerufungsklägerin |\n||||||||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nA.______ Beschuldigter und |\n||||||||||||||||\n|\nBerufungsbeklagter |\n||||||||||||||||\n|\nvertreten durch B.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nbeschuldigt der |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nfahrlässigen Körperverletzung und der Verletzung von Verkehrsregeln |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nüber die Anträge: |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nA. der Anklägerin und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 10. Januar 2013 sowie den Ausführungen des Staatsanwalts an der Verhandlung vom 3. Mai 2013: |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nB. des Beschuldigten und Berufungsbeklagten (gemäss den Ausführungen der Verteidigerin an der Verhandlung vom 3. Mai 2013): |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nDas Gericht zieht in Betracht: |\n||||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1.— Am Mittwochmorgen, 15. Februar 2012, kurz nach 06.30 Uhr, ereignete sich auf dem eben und schnurgerade verlaufenden Kirchweg in Ennenda (Innerortsbereich) unmittelbar beim Bahnübergang ein Verkehrsunfall. Am besagten Morgen herrschte starker Schneefall und es war noch dunkel, wobei die Strassenbeleuchtung auf dem Kirchweg durchgehend ist. A.______ lenkte seinen Pickup der Marke [...] auf der verschneiten Strasse in Richtung Glarus und näherte sich dabei dem Bahnübergang. Vor ihm fuhr ein Personenwagen, an dessen Steuer X.______ sass. Als bei der Barriere das rote Blinklichtsignal einsetzte und das Senken der Schranken ankündete, verlangsamte X.______ seine Fahrt und stoppte den Wagen bei der Haltelinie ungefähr 20 Meter vor dem Übergang. A.______ scherte auf die Gegenfahrbahn aus, um am stillstehenden Auto links vorbeizufahren, da er beabsichtigte, noch vor dem Bahnübergang nach rechts in die Villastrasse abzubiegen. Derweil kam aus der Gegenrichtung Y.______ mit seinem Personenwagen herangefahren, passierte trotz der Warnblinker den Bahnübergang und kollidierte in der Folge praktisch auf der Höhe des Fahrzeuges von X.______ frontal mit dem Pickup von A.______. Dabei erlitten die beiden Mitfahrerinnen von Y.______ Verletzungen im Bauch- und Schulterbereich bzw. am Rücken. |\n||||||||||||||||\n|\nSiehe zur Illustration der örtlichen Situation die nachstehende Unfallskizze:\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.— Am 22. Mai 2012 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen A.______ einen Strafbefehl. Darin erkannte sie ihn für schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Überholens trotz Gegenverkehr gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG. Der Beschuldigte wurde verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.‑ zuzüglich einer Busse von Fr. 100.‑; indem die Staatsanwaltschaft zugleich eine vom Verhöramt des Kantons Glarus am 15. März 2010 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrief, legte sie neu eine unbedingte Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.‑ fest (siehe allerdings zu den Voraussetzungen einer Gesamtstrafe BGE 134 IV 241 E. 4.4 S. 246.). Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.— a) Dagegen erhob A.______ rechtzeitig Einsprache (Dossier SA.2012.00169), worauf die Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2012 den Strafbefehl als Anklageschrift (siehe Art. 356 Abs. 1 StPO) dem Kantonsgericht Glarus zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts den Beschuldigten A.______ von Schuld und Strafe im Zusammenhang mit der Kollision auf dem Kirchweg am 15. Februar 2012 frei; die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.‑ zuerkannt. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n4.— Am 10. Januar 2013 erhob die Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch Berufung und beantragt die Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklage. Die mündliche Hauptverhandlung vor Obergericht fand am 3. Mai 2013 statt. Am 21. Juni 2013 fällte das Obergericht seinen Entscheid, der schriftlich eröffnet wird (Art. 84 Abs. 3 StPO); es weist die Berufung aus den nachstehenden Gründen ab. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1.— Sachverhalt |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1.1.— Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht brachte der zuständige Staatsanwalt gegenüber dem angefochtenen Entscheid einzig Einwendungen rechtlicher Natur vor. In sachverhaltsmässiger Hinsicht blieben sämtliche Feststellungen der Vorinstanz unbestritten. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}