___ ag in der Vereinbarung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der B.______ AG im Betrag von Fr. 60‘000.‑ anerkannt, weshalb in der Perspektive einer hier denkbaren Beschwerde von einem Streitwert jedenfalls in dieser Höhe auszugehen ist (siehe in diesem Zusammenhang auch BGE 137 III 47). | | | | ____________________ | | | | Entscheid | | | | 1. | Das Verfahren OG.2012.00071 wird als durch Vergleich gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben. | | | | | 2. | Die Pauschalgerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1‘000.‑ festgesetzt; sie wird antragsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. | | | | | 3. | Für das