diesbezüglich unterliegt der formelle Abschreibungsentscheid der Beschwerde an das Bundesgericht; ebenso ist der damit zusammenhängende Entscheid über die Prozesskosten beim Bundesgericht anfechtbar. Der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels massgebliche Streitwert richtet sich dabei nach dem im obergerichtlichen Verfahren streitig gebliebenen Begehren (zum Ganzen BSK-Merz, N 72 und N 77 zu Art. 42 BGG). Vorliegend hat die A.______ ag in der Vereinbarung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der B.____