ist. | | | | 5.— Erlässt das Gericht nach Massgabe von Art. 241 Abs. 3 ZPO einen Abschreibungsentscheid, kann eine Partei die Vergleichsvereinbarung inhaltlich nur noch auf dem Weg der Revision (Art. 328 ff. ZPO) anfechten (BK-Killias, N 49 f. zu Art. 241 ZPO). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob das Gericht das Verfahren zu Recht abgeschrieben hat; diesbezüglich unterliegt der formelle Abschreibungsentscheid der Beschwerde an das Bundesgericht; ebenso ist der damit zusammenhängende Entscheid über die Prozesskosten beim Bundesgericht anfechtbar.