Die Parteien haben sich in ihrer Vereinbarung ebenso über die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens geeinigt; diese Regelung ist für das Gericht verbindlich und entsprechend zu übernehmen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; dazu BK-Killias, N 42 zu Art. 241 ZPO). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr fällt in Betracht, dass in der Beschwerdeangelegenheit eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar bevorstand und daher dem Gericht bereits ein erheblicher Aufwand erwachsen