241 Abs. 1 ZPO dar (dazu BK-Killias, N 11 zu Art. 241 ZPO). Die inhaltlich klare und in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Streitsache vollständige sowie prozessual gültig abgeschlossene Parteivereinbarung ist vorliegend zur Kenntnis zu nehmen (dazu BK-Killias, N 44-46 zu Art. 241 ZPO). | | | | 4.— Gestützt auf diesen Vergleich der Parteien ist das Beschwerdeverfahren als dadurch gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO; dazu BK-Killias, N 40 f. zu Art. 241 ZPO). Die Parteien haben sich in ihrer Vereinbarung ebenso über die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens geeinigt;