| | | | 2.— Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 reichte der Rechtsvertreter der A.______ ag dem Obergericht eine von den Parteien gleichentags unterzeichnete Vereinbarung ein. Darin haben sich die Parteien über die hier streitgegenständliche Betreibungsforderung geeinigt. | | | | 3.— Die von den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 25. Februar 2013 stellt einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO dar (dazu BK-Killias, N 11 zu Art.