__ AG provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 sowie für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten (Dispositiv Ziff. 1). Dagegen gelangte die A.______ ag mit Beschwerde vom 24. Dezember 2012 an das Obergericht und beantragt darin die Aufhebung der Rechtsöffnungsverfügung sowie die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der B.______ AG. Parallel dazu hat die A.______ ag beim Kantonsgericht eine Aberkennungsklage eingereicht; das Kantonsgericht hat indes das daraufhin eröffnete Verfahren ZG.2013.00086 bis zum Entscheid des Obergerichts über die Beschwerde sistiert. | | | | 2.—