AG stellte das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus am 26. September 2012 in der Betreibung Nr. [...] gegen die A.______ ag einen Zahlungsbefehl aus über eine Forderung von Fr. 150‘000.‑ zuzüglich Zinsen und Kosten. Die A.______ ag erhob in der Folge Rechtsvorschlag. Diesen beseitigte der zuständige Präsident des Kantonsgerichts Glarus auf Antrag der B.______ AG mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 und erteilte der B.______ AG provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 sowie für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten (Dispositiv Ziff. 1).