{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00074_2013-02-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1445dd735e9e26830a1dcaa7f206825c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00074", "OGZ.2013.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 28.02.2013 OG.2012.00074 (OGZ.2013.73)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 28.02.2013 OG.2012.00074 (OGZ.2013.73)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 28.02.2013 OG.2012.00074 (OGZ.2013.73)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:50", "Checksum": "9dc26ecc76549ff3fc690f67803b0a39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 28.02.2013 OG.2012.00074 (OGZ.2013.73)\nRegeste:\nRechtsöffnung\n\n|\n|\n|\n|\n|\nKanton Glarus\n|\n|\n|\n|\nObergericht\n|\n|\n|\n|\nDer\nPräsident\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nVerfügung\nvom 28. Februar 2013\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nVerfahren\nOG.2012.00074\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nA.______ ag\n|\n|\n|\n|\nBeschwerdeführerin\n|\n|\nvertreten\ndurch C.______\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ngegen\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nB.______ AG\n|\n|\n|\n|\nBeschwerdegegnerin\n|\n|\nvertreten\ndurch D.______\n|\n|\ndieser\nsubstituiert durch E.______\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nbetreffend\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nRechtsöffnung\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nErwägungen\n|\n|\n|\n|\n1.—\nAuf Begehren der B.______ AG stellte das Betreibungs- und Konkursamt des\nKantons Glarus am 26. September 2012 in der Betreibung Nr. [...]\ngegen die A.______ ag einen Zahlungsbefehl aus über eine Forderung von\nFr. 150‘000.‑ zuzüglich Zinsen und Kosten. Die A.______ ag erhob\nin der Folge Rechtsvorschlag. Diesen beseitigte der zuständige Präsident des\nKantonsgerichts Glarus auf Antrag der B.______ AG mit Verfügung vom\n6. Dezember 2012 und erteilte der B.______ AG provisorische\nRechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung nebst Zins zu\n5 % seit 1. Oktober 2012 sowie für die Betreibungs- und\nRechtsöffnungskosten (Dispositiv Ziff. 1). Dagegen gelangte die A.______\nag mit Beschwerde vom 24. Dezember 2012 an das Obergericht und beantragt\ndarin die Aufhebung der Rechtsöffnungsverfügung sowie die vollumfängliche\nAbweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der B.______ AG. Parallel dazu hat die\nA.______ ag beim Kantonsgericht eine Aberkennungsklage eingereicht; das\nKantonsgericht hat indes das daraufhin eröffnete Verfahren ZG.2013.00086 bis\nzum Entscheid des Obergerichts über die Beschwerde sistiert.\n|\n|\n|\n|\n2.—\nMit Schreiben vom 25. Februar 2013 reichte der Rechtsvertreter der\nA.______ ag dem Obergericht eine von den Parteien gleichentags unterzeichnete\nVereinbarung ein. Darin haben sich die Parteien über die hier\nstreitgegenständliche Betreibungsforderung geeinigt.\n|\n|\n|\n|\n3.—\nDie von den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 25. Februar 2013 stellt\neinen gerichtlichen Vergleich im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO dar\n(dazu BK-Killias, N 11 zu\nArt. 241 ZPO). Die inhaltlich klare und in Bezug auf die\nbeschwerdegegenständliche Streitsache vollständige sowie prozessual gültig\nabgeschlossene Parteivereinbarung ist vorliegend zur Kenntnis zu nehmen\n(dazu BK-Killias, N 44-46\nzu Art. 241 ZPO).\n|\n|\n|\n|\n4.—\nGestützt auf diesen Vergleich der Parteien ist das Beschwerdeverfahren als\ndadurch gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben\n(Art. 241 Abs. 3 ZPO; dazu BK-Killias,\nN 40 f. zu Art. 241 ZPO). Die Parteien haben sich in ihrer\nVereinbarung ebenso über die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens\ngeeinigt; diese Regelung ist für das Gericht verbindlich und entsprechend zu\nübernehmen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; dazu BK-Killias, N 42 zu Art. 241 ZPO). Bei der\nBemessung der Gerichtsgebühr fällt in Betracht, dass in der\nBeschwerdeangelegenheit eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar\nbevorstand und daher dem Gericht bereits ein erheblicher Aufwand erwachsen\nist.\n|\n|\n|\n|\n5.—\nErlässt das Gericht nach Massgabe von Art. 241 Abs. 3 ZPO einen Abschreibungsentscheid,\nkann eine Partei die Vergleichsvereinbarung inhaltlich nur noch auf dem Weg\nder Revision (Art. 328 ff. ZPO) anfechten (BK-Killias, N 49 f. zu\nArt. 241 ZPO). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob das\nGericht das Verfahren zu Recht abgeschrieben hat; diesbezüglich unterliegt\nder formelle Abschreibungsentscheid der Beschwerde an das Bundesgericht;\nebenso ist der damit zusammenhängende Entscheid über die Prozesskosten beim\nBundesgericht anfechtbar. Der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels\nmassgebliche Streitwert richtet sich dabei nach dem im obergerichtlichen\nVerfahren streitig gebliebenen Begehren (zum Ganzen BSK-Merz, N 72 und N 77 zu\nArt. 42 BGG). Vorliegend hat die A.______ ag in der Vereinbarung eine\nZahlungsverpflichtung gegenüber der B.______ AG im Betrag von\nFr. 60‘000.‑ anerkannt, weshalb in der Perspektive einer hier\ndenkbaren Beschwerde von einem Streitwert jedenfalls in dieser Höhe\nauszugehen ist (siehe in diesem Zusammenhang auch BGE 137 III 47).\n|\n|\n|\n|\n____________________\n|\n|\n|\n|\nEntscheid\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDas Verfahren\nOG.2012.00071 wird als durch Vergleich gegenstandslos geworden am Protokoll\nabgeschrieben.\n|\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\nDie\nPauschalgerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1‘000.‑\nfestgesetzt; sie wird antragsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt und\nvon dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.\n|\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\nFür das\nBeschwerdeverfahren werden antragsgemäss keine Parteientschädigungen\nzugesprochen.\n|\n|\n|\n|\n|\n4.\n|\nSchriftliche\nMitteilung an:\n|\n|\n|\n[...]\n|\n|"}