Später stünden ihm dann jährlich Fr. [...] zur Tilgung der Prozesskosten zur Verfügung. Es ist dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, die Gerichts- und Anwaltskosten selber zu bezahlen (vgl. auch BGer 5D_82/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.2.— a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ein Mietzins von Fr. 1‘600.- in Zürich lebensfremd sei. Der durchschnittliche Mietzins einer 3- bis 3 ½-Zimmer-Wohnung in Zürich dürfte nach Ansicht des Beschwerdeführers zumindest Fr. 2‘750.- betragen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Es trifft zu, dass der Wohnungsmarkt in Zürich angespannt ist.