Die Vorinstanz führt im Entscheid vom 2. November 2012 aus, dass es A.______ zuzumuten sei, in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Sie legt dar, dass er innerhalb eines Jahres Fr. [...] zur Tilgung von Prozesskosten aufbringen könnte, was voraussichtlich ausreiche. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Selbst wenn dem Beschwerdeführer die beantragte Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt worden wäre, könnte er innerhalb eines Jahres den Betrag von Fr. [...] (6 mal Fr. [...]) aufbringen. Auch dies dürfte vorerst genügen. Später stünden ihm dann jährlich Fr. [...] zur Tilgung der Prozesskosten zur Verfügung.