| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.1.— a) Obwohl er monatliche Wohnkosten von rund Fr. 2‘200.- nachgewiesen habe, seien ihm in der Notbedarfsberechnung nur Fr. 800.- angerechnet worden. Falls die Vorinstanz der Ansicht gewesen wäre, dass der geltend gemachte Mietzins nicht angemessen sei, hätte sie ihm zumindest eine angemessene Übergangsfrist einräumen müssen, um den Mietzins zu senken. Indem ihm keine Übergangsfrist eingeräumt worden sei, habe sich die Vorinstanz krass rechtsfehlerhaft und willkürlich verhalten. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Die Vorinstanz führt im Entscheid vom 2. November 2012 aus, dass es A.___