Wer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat seine Mittellosigkeit schlüssig darzulegen und zu beweisen. Wenngleich dem Gericht eine beschränkte Untersuchungspflicht obliegt, beinhaltet die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darstellt und soweit möglich belegt (siehe dazu Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, Rz. 1217 mit Hinweisen). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.— Der Beschwerdeführer behauptet, dass er – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – bedürftig sei. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.1.— a)