Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung des Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Wer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat seine Mittellosigkeit schlüssig darzulegen und zu beweisen.