Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis ist die Würdigung des Sachverhalts nur willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht (BK-Bühler, Art. 121 ZPO N 22a mit Hinweisen). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.— a) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung des Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art.