{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00066_2013-02-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=180&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "cc1a1ac13a60161e361c3b8afb94363f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00066", "OGZ.2013.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 08.02.2013 OG.2012.00066 (OGZ.2013.77)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 08.02.2013 OG.2012.00066 (OGZ.2013.77)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 08.02.2013 OG.2012.00066 (OGZ.2013.77)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:42", "Checksum": "468fef1ba4012c19a50eed4f052ea4f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 08.02.2013 OG.2012.00066 (OGZ.2013.77)\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege\n\n\nb) Es trifft zu, dass der Wohnungsmarkt in Zürich angespannt ist. Geht der Beschwerdeführer indessen davon aus, für ihn komme nur eine Wohnung in Zürich mit einem Mietzins von mindestens Fr. 2‘750.- in Frage, so muss von recht hohen Wohnansprüchen gesprochen werden. Im Übrigen ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise nach [...] in [...] und nicht in Zürich wohnhaft war. Dort ist ein Mietzins von Fr. 1‘600.- für eine 3 – 3 ½ Zimmer-Wohnung keineswegs lebensfremd. Die Vorinstanz hat damit nicht willkürlich entschieden, indem sie dem Beschwerdeführer kaufkraftbereinigt monatliche Mietzinse von Fr. 800.- zugestanden hat. |\n||||||||||||||||\n|\nAuf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist damit nicht weiter einzugehen, zumal er nicht darlegt, inwieweit die Vorinstanz willkürlich entschieden haben soll. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.3.— [...] |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n4.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nFür das Beschwerdeverfahren sind Kosten zu erheben, welche beim vorliegenden Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vorgesehene Kostenfreiheit gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das erstinstanzliche Gesuchsverfahren, nicht aber für ein anschliessendes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5). |\n||||||||||||||||\n|\nDer Streitwert erreicht Fr. 30‘000.- nicht. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nDas Gericht erkennt: |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}