{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00066_2013-02-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=180&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "cc1a1ac13a60161e361c3b8afb94363f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00066", "OGZ.2013.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 08.02.2013 OG.2012.00066 (OGZ.2013.77)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 08.02.2013 OG.2012.00066 (OGZ.2013.77)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 08.02.2013 OG.2012.00066 (OGZ.2013.77)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:42", "Checksum": "468fef1ba4012c19a50eed4f052ea4f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 08.02.2013 OG.2012.00066 (OGZ.2013.77)\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege\n\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nBeschluss vom 8. Februar 2013 |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2012.00066 |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nA.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nBeschwerdeführer |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nvertreten durch B.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nKantonsgerichtspräsidium |\n||||||||||||||||\n|\nGerichtshaus, 8750 Glarus |\n||||||||||||||||\n|\nBeschwerdegegner |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nunentgeltliche Rechtspflege |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nRechtsbegehren des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 13. November 2012): |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nDas Gericht zieht in Betracht: |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1.— Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 an das Kantonsgericht ersuchte A.______ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Unterhaltsstreit mit X.______. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.— Der Kantonsgerichtspräsident wies mit Verfügung vom 2. November 2012 das Gesuch vollumfänglich ab, wogegen A.______ am 13. November 2012 rechtzeitig Beschwerde erhob. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1.— Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO; vgl. auch Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet (lit. a) oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (lit. b). Dabei ist in der Beschwerde darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müsse (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 321 N 4 und Art. 311 N 4 ff.). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis ist die Würdigung des Sachverhalts nur willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht (BK-Bühler, Art. 121 ZPO N 22a mit Hinweisen). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.— a) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung des Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Wer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat seine Mittellosigkeit schlüssig darzulegen und zu beweisen. Wenngleich dem Gericht eine beschränkte Untersuchungspflicht obliegt, beinhaltet die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darstellt und soweit möglich belegt (siehe dazu Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, Rz. 1217 mit Hinweisen). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.— Der Beschwerdeführer behauptet, dass er – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – bedürftig sei. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.1.— a) Obwohl er monatliche Wohnkosten von rund Fr. 2‘200.- nachgewiesen habe, seien ihm in der Notbedarfsberechnung nur Fr. 800.- angerechnet worden. Falls die Vorinstanz der Ansicht gewesen wäre, dass der geltend gemachte Mietzins nicht angemessen sei, hätte sie ihm zumindest eine angemessene Übergangsfrist einräumen müssen, um den Mietzins zu senken. Indem ihm keine Übergangsfrist eingeräumt worden sei, habe sich die Vorinstanz krass rechtsfehlerhaft und willkürlich verhalten. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Die Vorinstanz führt im Entscheid vom 2. November 2012 aus, dass es A.______ zuzumuten sei, in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Sie legt dar, dass er innerhalb eines Jahres Fr. [...] zur Tilgung von Prozesskosten aufbringen könnte, was voraussichtlich ausreiche. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Selbst wenn dem Beschwerdeführer die beantragte Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt worden wäre, könnte er innerhalb eines Jahres den Betrag von Fr. [...] (6 mal Fr. [...]) aufbringen. Auch dies dürfte vorerst genügen. Später stünden ihm dann jährlich Fr. [...] zur Tilgung der Prozesskosten zur Verfügung. Es ist dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, die Gerichts- und Anwaltskosten selber zu bezahlen (vgl. auch BGer 5D_82/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.2.— a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ein Mietzins von Fr. 1‘600.- in Zürich lebensfremd sei. Der durchschnittliche Mietzins einer 3- bis 3 ½-Zimmer-Wohnung in Zürich dürfte nach Ansicht des Beschwerdeführers zumindest Fr. 2‘750.- betragen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}