| | | | 5.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Strafsache ist zur weiteren Untersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Anschluss ist bei Zweifeln an der Unschuld von C.______ Anklage beim Gericht zu erheben, sofern der Fall nicht im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann. | | | | | | IV. | | | | Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. | | | | | | ____________________ | | | | | | Das Gericht beschliesst: | | | | 1. | In Gutheissung der Beschwerde