Insbesondere zum Vorgang rund um die Ladenschliessung und den Verkauf der Waren hat die Staatsanwaltschaft einzig auf Parteiaussagen abgestellt. Weitere bei den Akten liegende Dokumente liess sie ausser Acht, insbesondere Unterlagen wie Buchhaltung, Verträge, oder Bestätigungen von Lieferanten über Verfalldaten von Waren, beachtete sie keineswegs. Faktisch dürfte es sich bei der Einstellungsverfügung zumindest teilweise um eine Nichtanhandnahmeverfügung handeln. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat, um zum Schluss zu gelangen, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. | | | | 5.—