___ AG vorgeladen, noch Einblick in deren Buchhaltung genommen und deshalb strafrechtlich relevantes Verhalten übersehen. Mit dem Verkauf des Restbestandes für nur Fr. 1‘500.- habe C.______ nicht im Interesse der Beschwerdeführerin gehandelt, sondern sich „über den Tisch ziehen lassen“. | | | | b) Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus eröffnete die Strafuntersuchung gegen C.______ am 6. Dezember 2011. Am 12. Februar 2012 und am 21. März 2012 erkundigte sich D.______ über den Fortgang des Verfahrens. Am 27. März 2012 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht und setzte eine Frist für Beweisanträge.