___ einschlägig wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung vorbestraft, was ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden darf. | | | | c) Damit liegt ein Tatverdacht gegen C.______ vor. Die Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist nicht gegeben. | | | | 4.— a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Staatsanwaltschaft habe ihre Untersuchungen im Bereich des Warenverkaufs an die F.______ AG zu wenig intensiv betrieben. Sie habe weder die Vertreter der F.______ AG vorgeladen, noch Einblick in deren Buchhaltung genommen und deshalb strafrechtlich relevantes Verhalten übersehen.