Wohl habe D.______ ihm erlaubt, Vorbezüge zu machen, doch gehe der Betrag von Fr. 15‘000.- innert drei Monaten weit über das vereinbarte hinaus. Die Staatsanwaltschaft habe klare Anzeichen für einen Bereicherungsvorsatz nicht beachtet, C.______ habe sich der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB schuldig gemacht. | | | | b) Der Buchhaltung der A.______ GmbH zufolge hat C.______ bei der Beschwerdeführerin Schulden von über Fr. 15‘000.-. Der aktuellste bei den Akten liegende Auszug aus dem Betreibungsregister von C.______ datiert vom 1. September 2011, einen aktuelleren Auszug hat die Staatsanwaltschaft nicht beigezogen.