Vielmehr ist nach der Maxime 'in dubio pro duriore' im Zweifelsfall Anklage zu erheben. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil 6B_588/2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1-7.3). | | | | 3.— a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass C.______ innert drei Monaten eine Schuld angehäuft habe, welche drei Mal so hoch wie sein Bruttomonatslohn sei. Er könne diesen Betrag nie zurückzahlen, weshalb Bereicherungsabsicht vorliege. Wohl habe D.__