III. | | | | 1.— Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO), wobei die Beschwerdeinstanz bei der Prüfung umfassende Kognition hat (Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 393 N 39). | | | | 2.— a) Die Staatsanwaltschaft stellt ein Verfahren insbesondere dann ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art.