| | | | b) Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7). | | | | c) Der A.______ GmbH ist durch den Warenbezug, die privaten Überweisungen ab dem Geschäftskonto, durch private Barauszahlungen ab dem Geschäftskonto und auch durch den Verkauf des Restbestandes an die F.______ AG für nur Fr. 1‘500.- ein Vermögensschaden entstanden. Zudem hat der Gesellschafter D.______ Privatund Zivilklage erhoben. Damit ist die A.______ GmbH zur Beschwerde legitimiert. | | | | | |