Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Entscheid damit, dass C.______ aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihm und D.______ berechtigt gewesen sei, private Warenbezüge auf Rechnung der A.______ GmbH zu tätigen. Ob die Waren zurückbezahlt wurden, sei im Zivilprozess zu klären. | | | | c) Betreffend die privaten Überweisungen ab Geschäftskonti führt die Staatsanwaltschaft aus, dass C.______ berechtigt gewesen sei, diese zu tätigen, es könne kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden. | | | | d) Zu den privaten Barbezügen führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff.