{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00043_2013-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ebc38dd02c3745bce6414e8606e2f0f7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00043", "OGS.2013.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2012.00043 (OGS.2013.12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 18.01.2013 OG.2012.00043 (OGS.2013.12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 18.01.2013 OG.2012.00043 (OGS.2013.12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:33", "Checksum": "1e2f0aea2692c096b45fde70f0ca4d33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2012.00043 (OGS.2013.12)\nRegeste:\nBeschwerde gegen Einstellungsverfügung\n\nIII.\n|\n|\n|\n|\n1.— Mit der Beschwerde\nkönnen Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des\nErmessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige\noder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt\nwerden (Art. 393 Abs. 2 StPO), wobei die Beschwerdeinstanz bei der\nPrüfung umfassende Kognition hat (Keller\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 393 N 39).\n|\n|\n|\n|\n2.— a) Die\nStaatsanwaltschaft stellt ein Verfahren insbesondere dann ein, wenn kein\nTatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein\nStraftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und\nlit. b StPO).\n|\n|\n|\n|\nb) Nach\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zweifel Anklage zu erheben. Ein\nStrafverfahren darf nur eingestellt werden, wenn eine Verurteilung mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Als praktischer\nRichtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine\nVerurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dahinter steckt\ndie Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage nicht die\nUntersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle\nBeurteilung zuständigen Gerichte über einen Vorwurf entscheiden sollen. Bei\nder Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung\nzugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht. Vielmehr ist nach der\nMaxime 'in dubio pro duriore' im Zweifelsfall Anklage zu erheben. Der\nGrundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei\nder gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil\n6B_588/2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 IV 219\nE. 7.1-7.3).\n|\n|\n|\n|\n3.— a) Die\nBeschwerdeführerin bringt vor, dass C.______ innert drei Monaten eine Schuld\nangehäuft habe, welche drei Mal so hoch wie sein Bruttomonatslohn sei. Er\nkönne diesen Betrag nie zurückzahlen, weshalb Bereicherungsabsicht vorliege.\nWohl habe D.______ ihm erlaubt, Vorbezüge zu machen, doch gehe der Betrag von\nFr. 15‘000.- innert drei Monaten weit über das vereinbarte hinaus. Die\nStaatsanwaltschaft habe klare Anzeichen für einen Bereicherungsvorsatz nicht\nbeachtet, C.______ habe sich der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und der\nungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB schuldig gemacht.\n|\n|\n|\n|\nb) Der Buchhaltung der\nA.______ GmbH zufolge hat C.______ bei der Beschwerdeführerin Schulden von\nüber Fr. 15‘000.-. Der aktuellste bei den\nAkten liegende Auszug aus dem Betreibungsregister von C.______ datiert vom\n1. September 2011, einen aktuelleren Auszug hat die Staatsanwaltschaft\nnicht beigezogen. Diesem Betreibungsregisterauszug ist zu entnehmen, dass\nC.______ im Zeitraum zwischen 1. Januar 2009 und 1. September 2009\n16 Mal für den Betrag von insgesamt Fr. 76‘596.45 betrieben wurde. Sodann\nist gerichtsnotorisch, dass über C.______ am 24.\nOktober 2011 der Konkurs eröffnet wurde. Die\nBetreibungen und der Privatkonkurs sind zumindest ein Indiz dafür, dass\nC.______ in Geldnöten steckt und allenfalls Bereicherungsabsicht haben\nkönnte. Sodann ist C.______ einschlägig wegen Veruntreuung und ungetreuer\nGeschäftsbesorgung vorbestraft, was ebenfalls nicht ausser Acht gelassen\nwerden darf.\n|\n|\n|\n|\nc) Damit liegt ein\nTatverdacht gegen C.______ vor. Die Voraussetzung für eine\nVerfahrenseinstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO\nist nicht gegeben.\n|\n|\n|\n|\n4.— a) Die\nBeschwerdeführerin rügt weiter, die Staatsanwaltschaft habe ihre\nUntersuchungen im Bereich des Warenverkaufs an die F.______ AG zu wenig\nintensiv betrieben. Sie habe weder die Vertreter der F.______ AG vorgeladen,\nnoch Einblick in deren Buchhaltung genommen und deshalb strafrechtlich\nrelevantes Verhalten übersehen. Mit dem Verkauf des Restbestandes für nur\nFr. 1‘500.- habe C.______ nicht im Interesse der Beschwerdeführerin\ngehandelt, sondern sich „über den Tisch ziehen lassen“.\n|\n|\n|\n|\nb) Die Staats- und\nJugendanwaltschaft des Kantons Glarus eröffnete die Strafuntersuchung gegen\nC.______ am 6. Dezember 2011. Am 12. Februar 2012 und am\n21. März 2012 erkundigte sich D.______ über den Fortgang des Verfahrens.\nAm 27. März 2012 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Erlass\neiner Einstellungsverfügung in Aussicht und setzte eine Frist für Beweisanträge.\nAm 9. April 2012 reichte D.______ eine weitere Stellungnahme ein.\nNachdem D.______ am 18. April 2012 die Verfahrensakten eingesehen hatte,\nreichte er in Absprache mit der Staats- und Jugendanwaltschaft am\n27. April 2012 Beweisunterlagen ein. In der Folge erging am 5. Juli\n2012 die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft.\n|\n|\n|\n|\nc) Die Staatsanwaltschaft\neröffnete am 6. Dezember 2011 zwar formell eine Untersuchung gegen\nC.______. Sie führte aber keine weiteren Untersuchungshandlungen durch. Sie\nbefragte weder den Beschuldigten oder den Anzeigeerstatter noch weitere\nPersonen wie Geschäftspartner, Lieferanten oder Vermieter. Die\nStaatsanwaltschaft stützt sich vor allem auf Parteiaussagen, um zum Schluss\nzu gelangen, dass C.______ kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen\nwerden könne. Insbesondere zum Vorgang rund um die Ladenschliessung und den\nVerkauf der Waren hat die Staatsanwaltschaft einzig auf Parteiaussagen abgestellt.\nWeitere bei den Akten liegende Dokumente liess sie ausser Acht, insbesondere\nUnterlagen wie Buchhaltung, Verträge, oder Bestätigungen von Lieferanten über\nVerfalldaten von Waren, beachtete sie keineswegs. Faktisch dürfte es sich bei\nder Einstellungsverfügung zumindest teilweise um eine Nichtanhandnahmeverfügung\nhandeln. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft\nden Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat, um zum Schluss zu gelangen,\ndass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.\n|\n|\n|\n|\n5.— Zusammenfassend kann"}