{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00043_2013-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ebc38dd02c3745bce6414e8606e2f0f7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00043", "OGS.2013.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2012.00043 (OGS.2013.12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 18.01.2013 OG.2012.00043 (OGS.2013.12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 18.01.2013 OG.2012.00043 (OGS.2013.12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:33", "Checksum": "1e2f0aea2692c096b45fde70f0ca4d33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2012.00043 (OGS.2013.12)\nRegeste:\nBeschwerde gegen Einstellungsverfügung\n\n|\n|\n|\n|\n|\nKanton Glarus\n|\n|\n|\n|\nObergericht\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nBeschluss\nvom 18. Januar 2013\n|\n|\n|\n|\nVerfahren\nOG.2012.00043\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nA.______\n|\n|\n|\n|\nBeschwerdeführerin\n|\n|\n|\n|\nvertreten\ndurch B.______ Vertreter,\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ngegen\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nStaats- und Jugendanwaltschaft des\nKantons Glarus\n|\n|\nPostgasse 29, 8750 Glarus\n|\n|\nBeschwerdegegnerin\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nund\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nC.______\n|\n|\n|\n|\nBeschuldigter\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nbetreffend\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nBeschwerde\ngegen Einstellungsverfügung\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nRechtsbegehren\nder Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 13. Juli 2012\nund vom 29. Oktober 2012, sinngemäss):\n|\n|\n|\n|\nEs sei die Einstellungsverfügung\nder Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2012 im Verfahren SA.2011.02435, mit\nder das Strafverfahren gegen C.______ wegen Veruntreuung, Diebstahl etc.\neingestellt wird, vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die\nStaatsanwaltschaft zurückzuweisen.\n|\n|\n|\n|\nAntrag\nder\nStaatsanwaltschaft (gemäss\nEingabe vom 14. August 2012, sinngemäss):\n|\n|\n|\n|\nEs sei\ndie Beschwerde abzuweisen.\n|\n|\n|\n|\nAntrag\ndes Beschuldigten (gemäss Eingabe vom 20. August 2012, sinngemäss):\n|\n|\n|\n|\nEs sei\ndie Beschwerde abzuweisen.\n|\n|\n|\n|\n____________________\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDas Gericht zieht in Betracht:\n|\n|\n|\n|\nI.\n|\n|\n|\n|\n1.— a) Am\n6. Juli 2011 erstattete D.______, Geschäftsführer und ehemals\nVorsitzender der Geschäftsführung der A.______ GmbH, beim Polizeistützpunkt\nGlarus Strafanzeige gegen C.______ wegen Veruntreuung, Diebstahl und\neventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 9. Juli 2011 erhob er zudem\nStraf- und Zivilklage gegen C.______.\n|\n|\n|\n|\nb) Anlässlich der\npolizeilichen Einvernahme sagte D.______ aus, dass er mit seiner Frau am\n8. November 2010 die A.______ GmbH gegründet habe. Per 2. Dezember\n2010 habe er C.______, der von Beginn weg mit Einzelunterschrift\nzeichnungsberechtigt gewesen sei, als Geschäftsführer angestellt.\n|\n|\n|\n|\nc) D.______ wirft C.______\nvor, private Rechnungen über das Geschäftskonto bezahlt zu haben. Sodann habe\nC.______ auch eine Kreditkarte „alleine“ genutzt, welche dem Geschäft\nbelastet worden sei. Zudem habe C.______ Waren über das Geschäft bezogen, die\ner nie bezahlt habe, ein Notebook habe er nie zurückgegeben. Ausserdem habe\ner über das Geschäft ein neues, privates Mobiltelefon bezogen, die Rechnung\naber ebenfalls nie bezahlt. Sodann habe er Löhne für sich und seine Freundin\nausbezahlt, obwohl er [D.______] ihm dies verboten habe. Es sei abgemacht\ngewesen, dass C.______ private Rechnungen bis zur Höhe seines Lohnes\nbegleichen dürfe. Die in der Buchhaltung ausgewiesenen Lohnabzüge seien\nC.______ nie in Abzug gebracht worden. Zudem habe C.______ Waren mit einem zu\nhohen Rabatt verkauft.\n|\n|\nWohl habe er C.______ Geld\ngeliehen, Bedingung sei aber immer die Rückzahlung gewesen.\n|\n|\n|\n|\nd) Im Februar 2011 habe er\nsich mit C.______ darauf geeinigt, das Geschäft Ende April 2011 zu\nschliessen. Er habe bereits per 22. März 2011 eine neue Stelle gefunden,\nweshalb C.______ den Laden alleine weitergeführt habe. Am 31. März 2011\nsei der Laden durch C.______ geschlossen worden, am 6. April 2011 habe\ndieser die noch im Laden befindlichen Waren für nur Fr. 1‘500.- an die\nF.______ AG verkauft.\n|\n|\n|\n|\n2.— a) Mit\nVerfügung vom 5. Juli 2012 stellte die Staats- und Jugendanwaltschaft\ndes Kantons Glarus das Verfahren gegen C.______ ein (Dispositiv Ziff. 1\nim Verfahren SA.2011.02435) und verwies allfällige Zivilforderungen auf den\nZivilweg (Dispositiv Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden auf die\nStaatskasse genommen, C.______ wurde weder eine Entschädigung noch eine\nGenugtuung ausgerichtet (Dispositiv Ziff. 3 und 4).\n|\n|\n|\n|\nb) Die Staatsanwaltschaft\nbegründete ihren Entscheid damit, dass C.______ aufgrund einer Vereinbarung\nzwischen ihm und D.______ berechtigt gewesen sei, private Warenbezüge auf\nRechnung der A.______ GmbH zu tätigen. Ob die Waren zurückbezahlt wurden, sei\nim Zivilprozess zu klären.\n|\n|\n|\n|\nc) Betreffend die privaten\nÜberweisungen ab Geschäftskonti führt die Staatsanwaltschaft aus, dass\nC.______ berechtigt gewesen sei, diese zu tätigen, es könne kein\nstrafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden.\n|\n|\n|\n|\nd) Zu den privaten\nBarbezügen führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Tatbestände der\nVeruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und der ungetreuen\nGeschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB\nBereicherungsabsicht voraussetzen, diese könne C.______ nicht nachgewiesen\nwerden. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von\nArt. 158 Ziff. 1 StGB könne C.______ nicht rechtsgenüglich\nnachgewiesen werden, dass er die A.______ GmbH wissentlich und willentlich\ngeschädigt habe, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei.\n|\n|\n|\n|\ne) Zum Vorwurf, dass\nC.______ sich im Zeitraum vom 31. März 2011 bis zum 6. April\n2011 nicht an die Weisungen von D.______ gehalten und dadurch die A.______\nGmbH erheblich geschädigt habe, hält die Staatsanwaltschaft fest, das nicht\nersichtlich sei, inwiefern C.______ durch die Unterzeichnung eines Vertrags,\nwodurch Waren zwar zu einem tiefen Preis verkauft, aber auch der Mietvertrag\naufgelöst worden sei, einen Straftatbestand erfüllt haben soll.\n|\n|\n|\n|\nf) Zum Vorwurf, dass\nC.______ kurz vor Schliessung des Ladens Waren mit zu hohem Rabatt verkauft\nhabe, führt die Staatsanwaltschaft aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern\ndieser mit seinem Verhalten einen Straftatbestand erfüllt haben soll.\n|\n|\n|\n|\n3.— Gegen diese\nEinstellungsverfügung erhob D.______ im Namen der A.______ GmbH mit Eingabe\nvom 13. Juli 2012 fristgerecht Beschwerde. Der später beigezogene\nRechtsvertreter reichte am 29. Oktober 2012 mit Zustimmung des Gerichts\neine ergänzende Stellungnahme ein.\n|\n|\n|\n|\n4.— Die Staatsanwaltschaft\nverzichtete auf eine Stellungnahme. C.______ überbrachte dem Gericht am\n20. August 2012 ein Schreiben samt Beilagen.\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n"}