Bei diesem Ausgang werden die Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig und haben überdies den Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 f. ZPO sowie Art. 3 der kantonalen Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess [GS III A/5] und Art. 20 Abs. 1 EG ZPO [GS III C/1]). Der Streitwert beträgt Fr. 110‘000.‑ (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | _____________________________ | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | Das Gericht erkennt: | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| |