___ und B.______ abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 29. März 2012 zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat mit korrekter Begründung, auf welche an dieser Stelle noch einmal umfassend verwiesen wird, den eingeklagten Genugtuungsanspruch zufolge eingetretener (absoluter) Verjährung abgewiesen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||| | (Prozesskosten) | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | Bei diesem Ausgang werden die Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig und haben überdies den Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art.