Der Berufung kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat in vergleichbaren Entscheiden, welche ebenfalls Asbestopfer betrafen, mit jeweils einlässlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass unter allen Gesichtswinkeln die auch in diesem Entscheid vertretene Auslegung der verjährungsrechtlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch zur EMRK steht (siehe BGE 137 III 16 E. 2.5 S. 23; BGE 136 II 187 E. 8.2 S. 201 f.). Der Standpunkt des Bundesgericht ist im angefochtenen Entscheid eingehend rezitiert, weshalb hier integral darauf verwiesen werden kann. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 4.— Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung von A.______ und B.__