| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.4.4.— a) Die Kläger bringen in der Berufung schliesslich vor, das schweizerische Verjährungsrecht sei, jedenfalls in dessen aus Sicht der Kläger restriktiven Anwendung durch die hiesigen Gerichte, nicht vereinbar mit den Verfahrensgarantien der EMRK, namentlich der Garantie auf freien Zugang zu einem Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Der Berufung kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden.