Der Betrag von Fr. 40‘000.‑ wurde unter der von C.______ sel. persönlich mit seiner Unterschrift bestätigten Prämisse ausbezahlt, „dass diese Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt“. Es handelte sich damit entgegen der klägerischen Ansicht keineswegs um eine gewissermassen beiläufig angebrachte „formelhafte Erklärung ohne rechtliche Wirkung“. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Demnach hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Unterbrechung der Verjährung aus zutreffenden Überlegungen verneint; die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.4.4.— a)