Weil vorliegend die Verjährung hinsichtlich des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs wenn nicht bereits Ende 1982, so doch allerspätestens Ende der 1990er-Jahre abgelaufen ist, konnte die im Februar 2006 überwiesene Vergütung von Fr. 40‘000.‑ von vornherein keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr haben. Hinzu kommt, dass vorliegend die geleistete Zahlung gerade nicht als Handlung zu qualifizieren ist, welche vom Gläubiger als Bestätigung einer rechtlichen Verpflichtung und damit als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR aufgefasst werden durfte (dazu BSK-Däppen, N 2 zu Art. 135 OR). Der Betrag von Fr. 40‘000.‑ wurde unter der von C.____