| |||||||||||||||| | Gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung steht ausser Zweifel, dass sich die Frage nach der Verjährungsunterbrechung nur stellt, wenn die verjährungsunterbrechende Handlung noch innert laufender Verjährungsfrist vorgenommen wird, denn wo die Verjährung bereits eingetreten ist, bleibt kein Raum mehr für eine Unterbrechung des Verjährungslaufs. Weil vorliegend die Verjährung hinsichtlich des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs wenn nicht bereits Ende 1982, so doch allerspätestens Ende der 1990er-Jahre abgelaufen ist, konnte die im Februar 2006 überwiesene Vergütung von Fr. 40‘000.‑ von vornherein keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr haben.