OR wird die Verjährung unterbrochen durch Anerkennung der Forderung seitens des Schuldners, namentlich durch eine Abschlagszahlung. | |||||||||||||||| | Gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung steht ausser Zweifel, dass sich die Frage nach der Verjährungsunterbrechung nur stellt, wenn die verjährungsunterbrechende Handlung noch innert laufender Verjährungsfrist vorgenommen wird, denn wo die Verjährung bereits eingetreten ist, bleibt kein Raum mehr für eine Unterbrechung des Verjährungslaufs.