Nachdem C.______ sel. im Februar 2006 von der Eternit (Schweiz) AG bzw. einer von ihr errichteten Stiftung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 40‘000.‑ ausbezahlt erhalten hat (siehe oben E. I. 2. b), tragen die Kläger in ihrer Berufung nun vor, die Vorinstanz hätte die Entrichtung dieser Abfindung als verjährungsaufhebende Schuldanerkennung qualifizieren müssen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung unterbrochen durch Anerkennung der Forderung seitens des Schuldners, namentlich durch eine Abschlagszahlung.