Ebenfalls braucht nicht geprüft zu werden, ob selbst bei regelmässigen Vorsorgeuntersuchungen eine Früherkennung des bei C.______ sel. aufgetretenen malignen Mesothelioms überhaupt möglich gewesen wäre und inwiefern medizinische Vorkehrungen zur Heilung oder wenigstens zur Lebensverlängerung hätten unternommen werden können (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2007 vom 11. August 2008, E. 4.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 297). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.4.3.— a) Nachdem C.__