| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | f) Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass allfällige Ersatzansprüche der Kläger wegen unterlassener Information verjährt sind, soweit darin überhaupt ein Haftungsgrund zu erblicken ist. Bei diesem Ergebnis kann überdies offen bleiben, ob die Eternit (Schweiz) AG in Bezug auf die behauptete Verletzung des Mietvertrags, begangen durch Unterlassung einer allfälligen Informationspflicht, tatsächlich passivlegitimiert ist, was die Vorinstanz konkret verneint hat. Ebenfalls braucht nicht geprüft zu werden, ob selbst bei regelmässigen Vorsorgeuntersuchungen eine Früherkennung des bei C.___