als ehemaliger Lehrer Kenntnis erlangt hat. War aber die Bevölkerung ab Ende der 80er-Jahre über die gesundheitsschädigenden Auswirkungen von Asbest im Bilde, hat sich spätestens zu diesem Zeitpunkt eine allenfalls bis dahin bestandene spezifische Informationspflicht der Beklagten gegenüber C.______ sel. erschöpft. Mithin wären Ersatzansprüche aus nicht erfüllter Informationspflicht nach Ablauf von zehn Jahren Ende der 1990-er Jahre verjährt, womit die hier zu beurteilende Klage vom Juni 2009 ebenso unter diesem Gesichtswinkel verspätet ist. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | f)