Vor diesem Hintergrund hat daher die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten, dass allfällige Ansprüche zufolge unterlassener Information ebenfalls verjährt sind, da auch diesbezüglich die zehnjährige Verjährungsfrist bereits 1972 angelaufen ist. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | e) Aber selbst wenn hier die nicht erfolgte Benachrichtigung von C.______ sel. über erst nachträglich bekannt gewordene Asbestgefahren als eigenständige schadensbegründende Ursache qualifiziert würde, so wäre ein daraus fliessender Ersatzanspruch zwischenzeitlich ebenfalls verjährt. Spätestens in den 1980er-Jahren waren die von Asbest ausgehenden Gesundheitsgefahren allgemein bekannt;